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   BFH, 04.09.2003 - IV B 52/02   

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https://dejure.org/2003,10331
BFH, 04.09.2003 - IV B 52/02 (https://dejure.org/2003,10331)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2003 - IV B 52/02 (https://dejure.org/2003,10331)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2003 - IV B 52/02 (https://dejure.org/2003,10331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 53 Abs. 1; ; FGO § ... 53 Abs. 2; ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 5; ; FGO § 91 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 119 Nr. 4; ; VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2; ; VwZG § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 62 S. 3, 5 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 4
    Nicht ordnungsgemäße Ladung

  • datenbank.nwb.de

    Verfahrensmangel wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtzulassungsbeschwerde; Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung; Anforderungen an die Anzeige eines Wohnungswechsels

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.02.2002 - VIII R 2/01

    Ordnungsmäßigkeit der Ladung; Umzug des Prozessbevollmächtigten; Zustellung an

    Auszug aus BFH, 04.09.2003 - IV B 52/02
    Unter Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 5. Februar 2002 VIII R 2/01 (BFH/NV 2002, 792) ist das FA der Auffassung, der Kläger habe seine prozessualen Obliegenheiten verletzt, weil er dem FG seinen Umzug nicht angezeigt habe.

    Eine mangelnde Vertretung ist auch dann gegeben, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden und deshalb nicht erschienen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 792, zu II.3.a der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

    Der Fehler lag somit im Verantwortungsbereich des Gerichts (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 792, m.w.N.).

    Das FA geht zu Unrecht davon aus, der Kläger hätte als Prozessbevollmächtigter der Klägerin sicherstellen müssen, dass er während des Klageverfahrens trotz seines Umzuges an einen anderen Ort für das Gericht erreichbar blieb (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 792).

  • BFH, 27.06.2002 - III B 29/02

    Verfahrensmangel; nicht ordnungsgemäße Ladung

    Auszug aus BFH, 04.09.2003 - IV B 52/02
    Die in diesem Verfahren gegen das klageabweisende Urteil des FG vom 29. Januar 2002 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde führte mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Juni 2002 III B 29/02 (BFH/NV 2002, 1472) zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, weil die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung mangels ordnungsgemäßer Ladung nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten waren und der Prozessführung auch nicht zugestimmt haben.

    Der III. Senat des BFH hat in seinem, gegenüber denselben Beteiligten ergangenen Beschluss in BFH/NV 2002, 1472 ausgeführt, dass die Zustellung an einen Berufsangehörigen und Prozessbevollmächtigten schon zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in dessen Praxis zu erfolgen habe.

  • BFH, 27.04.1994 - XI R 29/93

    1. Keine ordnungsgemäße Vertretung bei Zustellung einer Ladung zur mündlichen

    Auszug aus BFH, 04.09.2003 - IV B 52/02
    a) Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO sind Zustellungen während des finanzgerichtlichen Verfahrens an den bestellten Bevollmächtigten zu richten (dazu BFH-Urteil vom 27. April 1994 XI R 29/93, BFHE 174, 304, BStBl II 1994, 661).
  • BFH, 07.04.2004 - I B 111/03

    Terminsverlegung - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Zwar ist eine mangelnde Vertretung in diesem Sinne insbesondere dann gegeben, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden und deshalb nicht erschienen ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Februar 2002 VIII R 2/01, BFH/NV 2002, 792; vom 4. September 2003 IV B 52/02, BFH/NV 2004, 205).
  • BFH, 16.12.2004 - II B 164/03

    Zustellung; Wohnungsbegriff

    Eine mangelnde Vertretung ist auch dann gegeben, wenn ein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden und deshalb nicht erschienen ist (BFH-Beschlüsse vom 4. September 2003 IV B 52/02, BFH/NV 2004, 205; vom 5. Februar 2002 VIII R 2/01, BFH/NV 2002, 792; vom 27. Juni 2002 III B 29/02, BFH/NV 2002, 1472).
  • BFH, 20.09.2012 - X S 26/12

    PKH: Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO sind Zustellungen während des finanzgerichtlichen Verfahrens an den bestellten Bevollmächtigten zu richten (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2003 IV B 52/02, BFH/NV 2004, 205).
  • BFH, 19.01.2006 - VII B 300/05

    Videokonferenz

    Eine mangelnde Vertretung ist auch dann gegeben, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden und deshalb nicht erschienen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. September 2003 IV B 52/02, BFH/NV 2004, 205, m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2004 - III B 92/04

    Nachweis einer falschen PZU durch schriftliche Bestätigung der Deutschen Post

    Eine mangelnde Vertretung ist auch dann gegeben, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden und deshalb nicht erschienen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. September 2003 IV B 52/02, BFH/NV 2004, 205, m.w.N.).
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